AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss

  1. Der Kunde ist an eine Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung, z.B. der Unterzeichnung eines Angebots oder Vertragsformulars gebunden.
  2. Mit Ablauf der Frist gemäß Ziffer 1 kommt der Vertrag zustande, wenn wir das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt haben.
  3. Abweichend von Ziffer 2 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der 3-Wochen-Frist zustande, wenn
    1. von beiden Seiten ein entsprechender Vertrag geschlossen wird, insbesondere ein Vertrag beiderseits unterschrieben wird oder
    2. wir die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots), z.B. durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben erklären oder
    3. wir eine oder mehrere Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annehmen.

2. Zahlungsbedingungen

  1. In dem Vertrag können Vorauszahlungen oder Anzahlungen vereinbart werden. Falls dies erfolgt, können wir die vertragsgegenständliche Ware erst bei dem Vorlieferanten bzw. Hersteller bestellen, wenn die vereinbarte Vorauszahlung oder Anzahlung bei uns eingegangen ist. Kommt der Kunde mit der Leistung der Vorauszahlung oder Anzahlung in Verzug, hat er uns sämtlichen hierdurch, insbesondere durch die hierauf beruhende spätere Bestellung bei dem Vorlieferanten bzw. Hersteller, entstehenden Schaden zu ersetzen.
  2. Der Kunde hat eine Zahlungssicherheit nur zu leisten, wenn dies in dem Vertrag gesondert vereinbart ist oder wir ihn gemäß Ziffer XI. 2 hierzu auffordern. Falls konkrete Anhaltspunkte bestehen, aus denen sich Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden ergeben, hat dieser auf unser Verlangen unverzüglich die zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit erforderlichen Auskünfte unter Vorlage entsprechender Belege zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entfällt, wenn und soweit uns der Kunde Sicherheit für die nach dem Vertrag noch offenen gegenwärtigen und / oder künftigen Kaufpreisansprüche, z.B. durch die Übergabe einer zur Absicherung unserer Ansprüche geeigneten Bankbürgschaft, leistet.
  3. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so hat er für den noch offenen Kaufpreis Verzugszinsen zu zahlen. Diese betragen für den Fall, dass der Kunde ein Verbraucher ist 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB und für den Fall, dass der Kunde kein Verbraucher ist, 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB. Das Recht einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen bleibt unberührt.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes bestimmt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  6. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

3. Preisänderung

Falls die Lieferungen oder Leistungen von uns erst nach Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen sollen oder die Lieferung nach dem Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten auf Umständen beruht, die von uns nicht zu vertreten sind, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen und Kostensenkungen aufgrund von Entwicklungen im Lohnniveau, der Materialpreise und der Preise der Vorlieferanten anzupassen. Im Falle von Preissenkungen sind wir zur Anpassung verpflichtet. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4. Allgemeine Leistungsmerkmale

  1. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung einer Ausstellungsküche, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
  2. Handelsübliche und zugleich zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Oberflächen bleiben vorbehalten.
  3. Ebenso bleiben handelsübliche und zugleich zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich unwesentlicher Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.

5. Änderungsvorbehalt

Wir sind berechtigt, bei Eintritt eines schwerwiegenden Grundes nach Vertragsschluss, insbesondere bei unvorhersehbarer Unmöglichwerden der Beschaffung der bestellten Kaufgegenstände, ein anderes Küchenprogramm oder einen anderen Küchenhersteller als im Vertrag vereinbart zu wählen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die nachträglich ausgewählten Kaufgegenstände nur unwesentlich in Form, Farbe und Beschaffenheit von den ursprünglich vereinbarten Waren abweichen.

6. Montage

  1. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich die Möglichkeit zu geben, das genaue Raummaß zu nehmen. Falls in dem Vertrag vereinbart wurde, dass der Kunde uns die Maße zu bezeichnen hat oder falls der Kunde uns die Maße bezeichnet und hierbei auf eine Ausmessung durch uns verzichtet, trägt allein der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm bezeichneten Maße. In diesen Fällen hat der Kunde uns den Schaden zu ersetzen, der infolge einer unrichtigen Mitteilung der Maße entsteht.
  2. Der Kunde hat uns Bedenken gegen die Eignung der Wände für den Einbau der einzelnen Küchenteile, insbesondere der aufzuhängenden Einrichtungsgegenstände unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Verlauf von Leitungen, die sich in den Wänden befinden. Verletzt der Kunde eine oder beide dieser Verpflichtungen schuldhaft, hat er  uns sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen.
  3. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über unsere vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen hinausgehen. Falls unsere Mitarbeiter gleichwohl ohne Zustimmung einer Person, die berechtigt ist, uns zu vertreten, derartige Arbeiten auf Verlangen des Kunden ausführen, wird hierdurch  unsere Haftung nicht begründet.
  4. Grundsätzlich erfolgt die Montage der bestellten Küchenelemente durch Drittunternehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

7. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist richtet sich nach den Vereinbarungen des Kaufvertrages.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt auch, wenn bestellte Waren von Vorlieferanten wegen Materialknappheit oder Arbeitsüberlastung nicht rechtzeitig geliefert werden. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist, was jedoch der gesonderten Feststellung bedarf.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer  Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
  7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis unser  Eigentum. Dies gilt nicht, wenn die Ware mit dem betreffenden Gebäude dergestalt verbunden wird, dass sie dessen wesentlicher Bestandteil wird. Der Kunde verpflichtet sich, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn die vertragsgegenständliche Ware nicht unmittelbar an den Kunden, sondern an Dritte geliefert wird. Der Kunde hat in diesem Fall den Empfänger der Ware auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Jeder Wechsel des Standorts der Ware und Eingriffe Dritter, die unser Eigentum an der Ware gefährden könnten, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich von dem Kunden mitzuteilen. Im Falle von Pfändungen hat der Kunde das Pfändungsprotokoll in Fotokopie beizufügen.
  3. Im Falle der Nichteinhaltung vorstehender Verpflichtungen durch den Kunden haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

9. Zahlungs- und Abnahmeverzug

  1. Kommt der Kunde aus Gründen die er zu vertreten hat mit der Zahlung des Kaufpreises und / oder der Abnahme der Ware in Verzug, können wir eine angemessene Frist zur Bewirkung der Zahlung und / oder Abnahme setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, sind wir berechtigt,
    1. Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder
    2. von dem Vertrag zurückzutreten.
    Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches / sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
    Ist im Falle des Zahlungsverzuges eine Teilleistung bewirkt, so können wir vom ganzen Vertrag nur zurücktreten bzw. Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn wir an der erbrachten Teilleistung kein Interesse haben.
    Weitergehende Rechte bei Annahme- und Zahlungsverzug bleiben unberührt.
  2. Verlangen wir gemäß Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung, können wir die Ware behalten und von dem Kunden 25 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises als Schadenspauschale verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Gelingt dem Kunden dieser Nachweis, hat er uns lediglich den von ihm nachgewiesenen, niedrigeren Schaden zu ersetzen. Wir können anstatt der Schadenspauschale in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises den uns tatsächlich nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
  3. Wir sind berechtigt, während der Dauer des Abnahmeverzugs von dem Kunden wegen der hiermit verbundenen Aufwendungen, insbesondere der anfallenden Lagerkosten, eine Schadensersatzpauschale in Höhe von € 15,- pro m³ Ware pro Kalendertag des Verzugs zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Es bleibt uns vorbehalten, anstatt dieser Schadenspauschale einen etwa entstandenen, höheren, nachgewiesenen Schaden geltend zu machen. Der in dieser Ziffer bestimmte Schadensersatz kann nur für die Zeit ab Eintritt des Abnahmeverzugs bis zu dessen Beendigung oder, falls ein Schadensersatzanspruch und/oder Rücktrittsrecht besteht und falls der entsprechende Zeitraum kürzer ist, bis zum Ablauf der gemäß Ziffer I gesetzten Nachfrist geltend gemacht werden. Wir können uns zur Lagerung auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

10. Haftungsbeschränkung

  1. Für Verträge mit Unternehmern gilt: Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und betrifft nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Die Begrenzung gilt auch nicht für Sachschäden in der Höhe, wie sie durch eine Versicherung gedeckt sind.
  2. Für Verträge mit Verbrauchern gilt: Die Haftung von uns für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind, wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern von Küchenmärkten.
  3. Teillieferungen aufgrund von Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten gelten nicht als Mangel. Der Kunde kann hieraus keine Rechte ableiten.

11. Rücktritt

  1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unser Vorlieferant oder Hersteller die Produktion der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bereits in einer für uns und den Vorlieferanten / Hersteller verbindlichen Weise bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben und ferner nachweisen, uns vergeblich um die Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Von den vorbezeichneten Umständen haben wir den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen.
    Wir sind berechtigt, im Sinne der Ziffer V. Ersatzlieferung eines anderen Herstellers anzubieten.
  2. Wir sind zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die unseren Leistungsanspruch zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde und / oder er objektiv nicht kreditwürdig ist, sofern er auf unsere entsprechende Aufforderung innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist keine Sicherheit für die nach dem Vertrag noch offenen gegenwärtigen und/oder künftigen Kaufpreisansprüche leistet. Falls die Ware in diesen Fällen bereits geliefert ist, gilt für deren Rücknahme Ziffer XII.

12. Warenrücknahme

Im Falle eines berechtigten Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren haben wir Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:

  1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Verkäuferprovision, Transport, und Montagekosten etc. Ersatz in tatsächlich entstandener Höhe.
  2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:
    1. Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
      - Innerhalb des 1. Halbjahres: 40% des Bestellpreises ohne Abzüge.
      - Innerhalb des 2. Halbjahres: 50% des Bestellpreises ohne Abzüge.
      - Innerhalb des 3. Halbjahres: 60% des Bestellpreises ohne Abzüge.
      - Innerhalb des 4. Halbjahres: 70% des Bestellpreises ohne Abzüge.
    2. Für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
      - Innerhalb des 1. Halbjahres: 50% des Bestellpreises ohne Abzüge.
      - Innerhalb des 2. Halbjahres: 60% des Bestellpreises ohne Abzüge.
      - Innerhalb des 3. Halbjahres: 70% des Bestellpreises ohne Abzüge.
      - Innerhalb des 4. Halbjahres: 80% des Bestellpreises ohne Abzüge.
    Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung und / oder ein Gebrauchsüberlassungsvorteil nicht oder nicht in der pauschalierten Höhe entstanden ist. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn wir von unserem Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer VIII, Abs. 1 Gebrauch machen.

13. Gewährleistung

  1. Wir leisten für Mängel zunächst Gewähr durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Neuherstellung/Neulieferung (Herstellung/Lieferung einer mangelfreien Sache).
  2. Sofern wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt, wobei der Kunde zwei Nachbesserungsversuche zu dulden hat oder die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung der Ziffer X. statt der Leistung verlangen.
  3. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Übt der Kunde ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus, so hat er die Ware zurück zu gewähren und Wertersatz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die nach Gefahrübergang an dem Kaufgegenstand beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
  6. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung.
  7. Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.

14. Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Wird der Vertrag wegen Verschuldens des Kunden aufgelöst bzw. verlangt der Kunde die Auflösung des Vertrages oder verweigert er die Erfüllung desselben, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Vergütungsanspruch geltend zu machen, nach unserer Wahl 25% des Brutto-Kaufpreises als pauschalierten Vergütungsanspruch fordern oder an der Erfüllung des Kaufvertrages festhalten. Verlangen wir die Schadenspauschale in Höhe von 25 %, ist der Kunde berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Gelingt dem Kunden dieser Nachweis, hat er uns lediglich den von ihm nachgewiesenen, niedrigeren Schaden zu ersetzen. Wir können anstatt der Schadenspauschale in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises den uns tatsächlich nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
  2. Für eine Kündigung gemäß § 649 BGB bedarf es stets eines wichtigen Grundes.

15. Abtretungen, Verpfändungen

Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.

16. Gültigkeit der Bundesverordnung für das Bauwesen (VOB)

Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Bestimmungen der VOB für den geschlossenen Vertrag und die daraus folgenden Leistungen keine Anwendung finden.

17. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit beide Parteien Kaufleute sind, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort Neufahrn und Gerichtsstand München. Im Übrigen bleibt es hinsichtlich des Erfüllungsorts bei den gesetzlichen Regelungen.
  3. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort Neufahrn und Gerichtsstand München.

18. Individuelle Planung und Herstellung der gekauften Ware/Küche

Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm gekaufte und bestellte Ware/Küche auf Grund seiner individuellen Wünsche und Abstimmungen bei einem externen Hersteller bestellt und von diesem maß- und formgenau angefertigt wird. Insofern ist ein Widerrufsrech – auch im Fernabsatzhandel – gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

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